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Fehlerhafte Rückrechnung der AHV-Freigrenze bei einer "Neurentnerin"

 
Wird eine Mitarbeiterin neu pensioniert, ist das Referenzalter für das Jahr 2025 bei 64 Jahren und 3 Monaten jeweils auf Ende Monat.
Entsprechend wird die Freigrenze ab dem Folgelohnlauf berücksichtigt. Leider gab es noch ein Berechnungsfehler, dass nach dem Erreichen des Referenzalters die AHV-Freigrenze auf das "alte" ordentliche Pensionsalter von 64 Jahren zurückgerechnet hat.

Betroffen sind sämtliche Mitarbeiterinnen welche dieses Jahr pensioniert werden. Mit dem neuen Referenzalter ist aktuell aber noch keine Mitarbeiterin davon aktiv betroffen, so dass keine Korrekturen vorgenommen werden müssen.