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Lohnausweis für QST-pflichtige im Kanton GE

 
Neben den obligatorischen Hinweisen, dass quellensteuerpflichtige Mitarbeiter eine effektive Steuerveranlagung verlangen können, müssen für quellensteuerpflichtige Mitarbeiter im Kanton Genf noch weitere Angaben auf dem Lohnausweis unter der Ziffer 15 ausgewiesen werden: