Mindestgliederung gemäss OR Artikel 959a/959b
II. Mindestgliederung
1. Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. Umlaufvermögen:
a.
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flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs
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b.
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
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c.
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übrige kurzfristige Forderungen
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d.
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Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
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e.
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aktive Rechnungsabgrenzungen
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2. Anlagevermögen:
a.
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Finanzanlagen
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b.
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Beteiligungen
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c.
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Sachanlagen
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d.
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immaterielle Werte
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e.
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nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
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2. Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. kurzfristiges Fremdkapital:
a.
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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
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b.
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kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeite
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c.
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übrige kurzfristige Verbindlichkeiten
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d.
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passive Rechnungsabgrenzungen
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2. langfristiges Fremdkapital:
a.
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langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
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b.
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übrige langfristige Verbindlichkeiten
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c.
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Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positione
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3. Eigenkapital:
a.
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Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien
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b.
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gesetzliche Kapitalreserve
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c.
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gesetzliche Gewinnreserve
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d.
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freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten
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e.
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eigene Kapitalanteile als Minusposten
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3. Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund
der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen
jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
1. Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2. In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1.
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Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen
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2.
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Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen
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3.
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Materialaufwand
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4.
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Personalaufwand
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5.
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übriger betrieblicher Aufwand
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6.
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Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
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7.
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Finanzaufwand und Finanzertrag
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8.
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betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag
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9.
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ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag
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10.
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direkte Steuern
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11.
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Jahresgewinn oder Jahresverlust
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3. In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1.
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Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen
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2.
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistunge
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3.
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Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand
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4.
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Finanzaufwand und Finanzertrag
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5.
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betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag
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6.
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ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag
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7.
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direkte Steuern
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8.
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Jahresgewinn oder Jahresverlust
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4. Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
ausgewiesen werden.
5. Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund
der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.